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Freizeitwohnungspauschale

Oft gestellte Fragen und Antworten zur Freizeitwohnungspauschale

Achtung Haus- und WohnungseigentümerInnen! Seit dem Jahr 2019 sind Eigentümer*innen von Wohnungen (nach dem GWR-Gesetz), die in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen (salopp gesagt, „die mehr als die Hälfte des Jahres leer stehen“), verpflichtet, eine Freizeitwohnungspauschale als Abgabe zu leisten. Basis dazu sind die Bestimmungen des OÖ Tourismusgesetz, welche die oberösterreichischen Gemeinden zur Einhebung verpflichtet.

Um Ihren Zeitaufwand gering zu halten, stellen wir Ihnen die Abgabenerklärung als Formular zur Verfügung. Füllen Sie das Formular ehrlich und vollständig aus: Falschangaben können ein Strafverfahren nach der Bundesabgabenordnung zur Folge haben!

Die folgenden oft gestellten Fragen und Antworten basieren auf den Informationen der §§ 54 bis 57 Oö Tourismusgesetz 2018. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen (z.B.: Familienwohnhaus!), die wir für Sie weiter unten zusammengefasst haben. Falls Ihre Frage nicht beantwortet wurde oder Sie Unterstützung brauchen, zögern Sie nicht uns anzurufen: 07945/7255 (Am besten zu den Parteiverkehrszeiten).

Wer muss für was die Freizeitwohnungspauschale wie und wann zahlen?

Für welche Wohnungen ist eine Freizeitwohnungspauschale zu leisten?

Eine Freizeitwohnungspauschale ist dann zu leisten, wenn es sich um eine im „Gebäude und Wohnungsregister“ (GWR) eingetragene Wohnung handelt, in der länger als 26 Wochen im Jahr kein Hauptwohnsitz gemeldet ist.

  • Was ist das GWR? Beim GWR handelt es sich um ein vom Bundesinnenministerium geführtes Register, welches die baulichen Strukturen in der Gemeinde erfasst. Eine einzelne Hausnummer stellt zumeist auch ein einzelnes Gebäude im GWR dar. Beispiel: „Marktplatz 41 4271 St. Oswald“
  • Ich hab doch nur ein Gebäude, da ist doch keine Wohnung?  Jedes Gebäude, das zur Nutzung als "Wohnung" oder "Wohn-/Arbeitsstätte" dient, beinhaltet zumindest eine Wohnung. So beinhalten auch klassische Einfamilienhäuser eine Wohnung. In Gebäuden, die mehrere Wohnungen beinhalten, werden diese zumeist durch beigefügte fortlaufende Nummern unterschieden. Beispiel: „Markt 41/3“ oder „Markt 41 Tür 3“ oder „Markt 41 Top 3“.
  • Woher weiß die Gemeinde, ob in der Wohnung ein Hauptwohnsitz besteht?  Die Beurteilung des Hauptwohnsitzes richtet sich ausschließlich nach dem der Marktgemeinde gemeldeten und im „Zentralen Melderegister“ (ZMR) eingetragenen Zustand. Dabei sind auch leerstehende Wohnungen betroffen.

Warum ist die Freizeitwohnungspauschale zu leisten?

Die Bestimmungen des OÖ Tourismusgesetz verpflichten die oberösterreichischen Gemeinden zur Einhebung. Dabei haben die Besitzer*innen von sich aus aktiv zu werden und zeitgerecht eine Erklärung abzugeben und die Abgabe zu leisten.

Wer ist verpflichtet, die Freizeitwohnungspauschale als Abgabe zu leisten?

Der Eigentümer*in der Wohnung hat aktiv zu werden und ist jährlich zur selbstständigen Abgabe der Freizeitwohnungspauschale mitsamt Erklärung verpflichtet.

Wie hoch ist die Freizeitwohnungspauschale?

Die Freizeitwohnungspauschale gliedert sich in zwei Teile: Ein Teil ist der Grundbetrag, der andere ein vom Gemeinderat beschlossener Aufschlag. Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale wird ab dem Jahr 2019 wie folgt bestimmt:

  • Wohnungen unter 50 qm
  • Wohnungen über 50 qm

Wann ist die Freizeitwohnungspauschale fällig?

Die Freizeitwohnungspauschale ist spätestens mit dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres fällig. ACHTUNG: Die Abgabe ist an die Gemeinde unaufgefordert abzuführen.

Wann ist die Freizeitwohnungspauschale schon VOR dem 1. Dezember zu zahlen? Bei der Aufgabe einer Freizeitwohnung kommt es nach § 55 Abs. 3  Oö Tourismusgesetz 2018 zu einer früheren Fälligkeit. Die konkrete Höhe der Freizeitwohnungspauschale wird über die Dauer des Vorliegens einer Freizeitwohnung definiert. Die Pauschale kann somit monatsweise aliquotiert werden. Liegt etwa drei Monate ein Hauptwohnsitz vor und sind bloß die restlichen neun Monate die Voraussetzungen einer Freizeitwohnung erfüllt, so ist die Pauschale zu aliquotieren (neun von zwölf Monaten = 9/12 des Gesamtbetrags).

Beispiel: In der 85 qm großen Mietwohnung des Herrn Mustermachers war bis 28. April des Jahres eine Mieterin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seitdem diese ausgezogen ist, steht die Wohnung leer. Herr Mustermacher hat zwar die Wohnung im Oktober neu gestrichen und die Verfliesung im Badezimmer ausgetauscht. So kleine, auch nicht anzeigepflichtigen Umbaumaßnahmen, erwirken jedoch keine Hemmung der Abgabepflicht. Somit ist die Abgabe für die acht Monate des Leerstandes zu bezahlen.

Wie zahle ich die Abgabe ein?

Zur Erleichterung schickt die Gemeinde eine Zahlungsaufforderung aus.

ODER

  1. Bitte füllen Sie jedes Jahr die Abgabenerklärung wahrheitsgemäß aus und übermitteln Sie das Formular bis zum 1. Dezember an die Stadtgemeinde Ansfelden. Nutzen Sie dazu den postalischen Weg (Marktgemeinde St. Oswald, Markt 80, 4271 St. Oswald bei Freistadt) oder schicken Sie uns ein E-Mail mit dem eingescannten, gut leserlichen Formular an gemeinde@stoswald.at.

  2. Sollten Sie einen Ausnahmetatbestand glaubhaft machen wollen, übermitteln Sie bitte untermauernde Unterlagen dazu.

  3. Sollten Sie keinen Ausnahmetatbestand glaubhaft machen wollen (oder diesen bloß für einen 26 Wochen unterschreitenden Zeitraum) ist die Freizeitwohnungspauschale an das Konto der Marktgemeinde St. Oswald bei Freistadt bis spätestens 1. Dezember zu überweisen:

  4.  AT35 3411 0000 0181 0563 
    Zahlungsreferenz: Freizeitwohnungspauschale – [Anschrift der betroffenen Wohnung] – [Jahr, wofür die Abgabe entrichtet wird]

Wie wird die Freizeitwohnungspauschale verwendet?

95 % der jeweiligen Grundbeträge gehen an den Tourismusverband Mühlviertler Alm, die restlichen 5 % sowie der vom Gemeinderat nach § 57 Oö Tourismusgesetz 2018 beschlossene Aufschlag verbleiben bei der Marktgemeinde St. Oswald.

 

Welche Ausnahmen von der Abgabenpflicht gibt es?

Sollte eine Wohnung überwiegend (im Zweifel: die überwiegende Zeit der Woche) zu einem der folgenden Zwecke gebraucht werden, muss keine Freizeitwohnungspauschale entrichtet werden. Füllen Sie bitte jedenfalls die Abgabenerklärung aus und übermitteln sie an uns! Sie finden die Kontaktadressen am Ende des Seite.


Ich habe eine Wohnung im Familienwohnhaus. Wann bin ich von der Abgabe befreit?

Wenn folgende Voraussetzungen zutreffen, müssen Sie keine Abgabe leisten:

  • Auf demselben Grundstück muss seit mindestens fünf Jahren zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
  • in der jeweiligen Wohnung darf keine Person gemeldet sein, die kein naher Angehöriger ist. Nahe Angehörige sind nach §2 Abs.7 Oö Grundverkehrsgesetz alle Verwandten und deren Lebensgefährten, sowie auch etwa Alten- und Krankenpfleger*innen.

  • Es darf sich dort keine Gästeunterkunft befinden.

Sie müssen zwar keine Abgabe zahlen, füllen Sie bitte die Abgabenerklärung aus und kreuzen den passenden Befreiungsgrund an!

Beispiel: In der Dorfstraße 15/2 hat Herr Mustermann seit seiner Jugend seinen Hauptwohnsitz, in der Dorfstraße 15/1 leben seine Eltern und unter 15/3 eine Pflegerin, ansonsten lebt niemand auf dem Grundstück. -> Abgabebefreiung

Beispiel: Im Stadtweg 28a/2 hat Frau Musterfrau ihren Hauptwohnsitz, und ihr Lebensgefährte einen Nebenwohnsitz. Die Wohnung 28a/1 steht seit dem Tod der Mutter von Frau Musterfrau leer. -> Abgabebefreiung

Beispiel: In der Siedlungsgasse 4/1 haben Herr und Frau Musterhuber seit Jahrzehnten ihre jeweiligen Hauptwohnsitze. Seitdem im Jahr 2018 ihre Tochter aus dem, zu einer eigenen Wohnung ausgebauten, Obergeschoss Siedlungsgasse 4/2 ausgezogen ist, wird diese Wohnung an einen Dritten vermietet. -> Keine Befreiung von der Abgabepflicht


Die Wohnung ist eine Gästeunterkunft. Muss ich die Abgabe zahlen?

Nein, sofern folgendes zutrifft: Gästeunterkünfte sind (nach § 47 Abs. 2 Oö Tourismusgesetz 2018) Unterkünfte, in denen Gäste gegen Entgelt beherbergt werden oder bis zu 30 Tage wohnen. Sowohl private als auch gewerbliche Gästeunterkünfte sind hiervon erfasst.

Sie müssen zwar keine Abgabe zahlen, füllen Sie bitte die Abgabenerklärung aus, kreuzen den passenden Befreiungsgrund an und übermitteln uns das Formular! Sie finden die Kontaktadressen am Ende des Seite.


Die Wohnung wird im Zusammenhang mit der Erfüllung der  Schulpflicht genutzt. Muss ich die Abgabe zahlen?

Nein, sofern folgendes zutrifft: Die Wohnung wird zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre genutzt.

Damit sind insbesondere Fälle gemeint, in denen ein Schüler*in / ein Student*in / ein Lehrling eine Wohnung in der Stadtgemeinde als Nebenwohnsitz meldet und dort die Arbeitswoche verbringt ,um eine einfachere Anreise zu seiner Lehrstelle oder Schule oder Universität zu haben.

Sie müssen zwar keine Abgabe zahlen, füllen Sie bitte die Abgabenerklärung aus, kreuzen den passenden Befreiungsgrund an und übermitteln uns das Formular! Sie finden die Kontaktadressen am Ende des Seite.

Beispiel: Hauptwohnsitz in 4820 Bad Ischl, Lehre in einem Betrieb in 4050 Traun und Nebenwohnsitz innerhalb der Stadtgemeinde; oder Hauptwohnsitz in 4470 Enns, Schulbesuch in der VS Ansfelden und Nebenwohnsitz innerhalb der Stadtgemeinde -> Befreiung von der Abgabepflicht.

Beispiel: Hauptwohnsitz in 4020 Linz, Studium in 4040 Linz und Nebenwohnsitz innerhalb der Stadtgemeinde -> keine Befreiung von der Abgabepflicht.

Die Wohnung wird im Zusammenhang mit dem Wehr- und Zivildienst genutzt. Muss ich die Abgabe zahlen?

Nein, wenn die Wohnung zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes benötigt wird ist keine Abgabe zu zahlen. Sie müssen zwar keine Abgabe zahlen, füllen Sie bitte die Abgabenerklärung aus, kreuzen den passenden Befreiungsgrund an und übermitteln uns das Formular! Sie finden die Kontaktadressen am Ende des Seite.


Die Wohnung wird im Zusammenhang mit der Berufsausübung genutzt. Muss ich die Abgabe zahlen?

Nein, wenn die Wohnung zur Berufsausübung, insbesondere als Pendler*in benötigt wird. Sie müssen dann zwar keine Abgabe zahlen, füllen Sie bitte die Abgabenerklärung aus, kreuzen den passenden Befreiungsgrund an und übermitteln uns das Formular! Sie finden die Kontaktadressen am Ende des Seite.

Insbesondere sind Fälle von Pendlern zur Verkürzung der Arbeitswege angesprochen, jedoch bestehen auch hier weitere Möglichkeiten, etwa bei einer Eintragung als "Wohn- / Arbeitsstätte" und dem überwiegenden Gebrauch als "Arbeitsstätte".

Die Wohnung wird im Zusammenhang mit der Unterbringung von Dienstnehmer*innen genutzt. Muss ich die Abgabe zahlen?

Nein, wenn es sich hier um Dienstnehmer*innen handelt, die Mitarbeiter*innen des Unternehmens sind, welches Eigentümer der Wohnung ist, in der die Nebenwohnsitzmeldung erfolgt ist. Sie müssen dann zwar keine Abgabe zahlen, füllen Sie bitte die Abgabenerklärung aus, kreuzen den passenden Befreiungsgrund an und übermitteln uns das Formular! Sie finden die Kontaktadressen am Ende des Seite.

Bespiel: Ein Betrieb bringt Saisonarbeitskräfte in einem eigens dafür geschaffenen Wohnhaus unter.


Ich habe den Hauptwohnsitz aufgrund Krankheit aufgeben müssen. Muss ich die Abgabe zahlen?

Beispiel: Herr Musterberger hat seinen Hauptwohnsitz in der Dorfstraße 11 aufgeben müssen, da er diesen nun in einem Altenheim hat, die Wohnung steht jetzt leer.

Immer, wenn im § 54 Oö Tourismusgesetz 2018 und folglich auch in den oberen Absätzen von einem Hauptwohnsitz die Rede ist, ist dieser gleichzusetzen, mit dem Fall, in dem ein Hauptwohnsitz aus gesundheitlichen oder krankheitsbedingten Gründen aufgegeben wurde.

  • Dafür muss vor der Aufgabe ein Hauptwohnsitz an der betreffenden Anschrift gemeldet gewesen sein.
  • Ob, am aufgegebenen Wohnsitz ein Nebenwohnsitz verbleibt, oder dieser danach leer steht ist hier nicht von Bedeutung.

    Beispiel
    : Herr Musterberger hat seinen Hauptwohnsitz in der Dorfstraße 11 aufgeben müssen, da er diesen nun in einem Altenheim hat, die Wohnung steht jetzt leer. -> Abgabebefreiung

    Beispiel: Frau Musterbrunner hatte ihren Hauptwohnsitz bisher unter der Anschrift Siedlungsgasse 33/12 im 3. Obergeschoss und ihren Nebenwohnsitz einem ebenerdigen Bungalow im Stadtweg. Seit einer Operation an ihrem Knie, aufgrund derer sie nur noch schwer Treppen steigen kann, hat sie ihren Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in den Bungalow verlegt und ihren Nebenwohnsitz in die Siedlungsgasse 33/12. -> Ab der Verlegung ist für keine der Wohnungen die Pauschale zu entrichten.

Ich besitze eine Wohnung, die gerade umgebaut wird. Muss ich die Abgabe zahlen?

Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten und auch der grundsätzliche Umbau einer Wohnung führt zur Hemmung der Abgabepflicht.

  • Sollte für mehr als 26 Wochen die Wohnung aufgrund von Umbaumaßnahmen nicht bewohnbar sein, entfällt die Abgabepflicht für das entsprechende Jahr.
  • Wird jedoch während weniger als 26 Wochen des betroffenen Jahres umgebaut, so ist die volle Freizeitwohnungspauschale zu entrichten.

  • Als primäres Indiz für die Vorlage eines Umbaus werden die Baubeginns- und die Baufertigstellungsanzeige bei der Marktgemeinde herangezogen.

Sie müssen zwar keine Abgabe zahlen, füllen Sie bitte die Abgabenerklärung aus, kreuzen den passenden Befreiungsgrund an und übermitteln uns das Formular! Sie finden die Kontaktadressen am Ende des Seite.

Ich besitze eine Wohnung, die gerade leer steht. Muss ich die Abgabe zahlen?

Ja. Auch leerstehende Wohnungen sind von der Abgabepflicht zur Freizeitwohnungspauschale eingeschlossen. Zahlen Sie bitte den jeweiligen Betrag ein!

Ausnahmen: Der Natur einer leerstehenden Wohnung nach können für diese grundsätzlich bloß der Ausnahmetatbestand des Familienwohnhauses oder die Hemmung wegen Umbaus glaubhaft gemacht werden.

Wie sieht es mit leerstehenden Wohnungen von Wohnraum schaffenden Vereinigungen und Unternehmen aus? Muss hier eine Abgabe geleistet werden?

Nach § 54 Abs 3a OÖ Tourismusgesetz 2018 gelten Wohnungen nicht als Freizeitwohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.

 

Meine Frage wurde hier nicht beantwortet. Wer kann mir weiterhelfen?

Falls Ihre Frage nicht beantwortet wurde oder Sie Unterstützung brauchen, zögern Sie nicht uns anzurufen: 07945/7255.